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Statuten (genehmigt an der GV vom 04.03.2000) >>

I.  Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

 

Unter dem Namen „ Flyfishing Club Zürich“ besteht für unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art.2

 

Der Verein bezweckt:

 

  1. die Förderung und die Verbreitung des Fliegenfischens im Allgemeinen, speziell durch Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in Belangen der Fliegenfischerei

  2. die Pflege guter Kameradschaft und der Geselligkeit durch vereinsinterne Veranstaltungen sowie Erfahrungsaustasch zwischen erfahrenen Fischern und Anfängern

  3. den Vereinsmitgliedern wenn möglich an einem vereinseigenen Gewässer die Ausübung der Fliegenfischerei zu ermöglichen durch Abgabe von Jahres- und Tageskarten

  4. die Mitverantwortung der Mitglieder gegenüber der Natur durch Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen

  5. die Bestrebungen zur Wiederherstellung des natürlichen Zustandes von Gewässern und ihrer Umgebung zu unterstützen

  6. die Veranstaltung von Anlässen mit gemeinsamem Fischenoder Fliegenbinden

  7. eine Selbstbeschränkung der Mitglieder bezüglich Grösse und Anzahl der Fischentnahmen

  8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in allen Belangen der Fliegenfischerei. Die Förderung von entsprechenden Prüfungen wie Brevets und Angelscheinen.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3

 

Aktivmitglieder werden ab dem 15. Altersjahr und auf Empfehlung des Vorstandes anlässlich der Jahresversammlung aufgenommen. Sie erhalten damit das Stimm- und Wahlrecht.

 

Zu Ehren- oder Freimitgliedern können von der GV Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein ausserordentliche Verdienste erworben haben. Sie bezahlen keine Beiträge.

 

Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder oder Gönner werden, welche damit ihr Interesse am Verein ausdrücken und mit dem Verein weiterhin verbunden sein wollen. Sie bezahlen einen von der GV festgelegten reduzierten Beitrag.

 

 

III. Organe des Vereins

 

Art. 4 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Generalversammlung

  2. Die Mitgliederversammlung

  3. Der Vorstand

  4. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren.

 

Art. 6

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Erledigung ausserordentlicher Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht vom Vorstand in eigener Kompetenz abgewickelt werden können.

 

Art. 7

 

Der Vorstand setzt sich aus 5-7 Mitgliedern  zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt.

 

Art. 8

 

Als Revisoren des Vereins werden 2 Vereinsmitglieder gewählt. Die Amtsdauer beträgt maximal 4 Jahre. Alle 2 Jahre soll einer der Revisoren neu gewählt werden.

 

 

IV. Pflichten der Mitglieder und Organe

 

Art. 9

 

Die Mitglieder sind angehalten:

 

  1. die Versammlungen des Vereins zu besuchen

  2. den Satzungen des Vereins gewissenhaft nachzukommen

  3. den Jahresbeitrag zu entrichten

 

Art. 10

 

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Versammlungen vorzubereiten und die laufenden Geschäfte zu erledigen. Für besondere Aufgaben kann er Kommissionen bestellen.

 

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und leitet die Versammlungen. Sein Stellvertreter ist der von ihm bestimmte Vizepräsident.

Der Aktuar führt über alle wichtigen Vorstandssitzungen und Versammlungen des Vereins Protokoll. Neuaufnahmen, Ausschlüsse und Austritte sind ebenfalls zu protokollieren. Er führt ferner eine genaue Mitgliederdatei zu- handen des Vorstandes und der Mitglieder.

 

Der Kassier erstellt das Budget und erledigt die Kassengeschäfte und führt darüber Rechnung. Er hat der jährlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

V. Versammlungen

 

Art. 11

 

Der Vorstand kann während des Jahres je nach Bedarf Mitglieder- versammlungen einberufen, wobei die Traktandenliste vorgängig bekannt zu geben ist.

 

Art. 12

 

Alljährlich findet im ersten Quartal eine Generalversammlung statt, zu welcher alle Mitglieder einzuladen sind. Für alle Mitglieder ist die Teilnahme Ehrensache, für Neumitglieder ist sie Pflicht. Die Einladung zur Generalversammlung mit der Traktandenliste muss mindestens einen Monat vorher zugestellt werden.

 

Folgende Traktanden müssen an der Versammlung behandelt werden:

 

  1. Protokoll der letzten Versammlung

  2. Jahresbericht des Präsidenten

  3. Kassen- und Revisionsbericht des Vorjahres

  4. Abrechnung für Fischereipatente

  5. Budget für das laufende Jahr

  6. Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittsgebühr

  7. Wahlen und Ehrungen

  8. Mutationen und Neuaufnahmen

  9. Jahresprogramm für das laufende Jahr

  10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

  11. Verschiedenes

 

Art. 13

 

Für Anträge ist  grundsätzlich die offene Abstimmung zulässig. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern ist die geheime Abstimmung anzuwenden. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 14

 

Anträge zuhanden der Generalversammlung haben mindestens 10 Tage im voraus in schriftlicher Form an den Vorstand zu erfolgen.

 

 

VI. Rechnungswesen

 

Art. 15

 

Der Verein führt eine Kasse. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

 

Art. 16

 

Jedes Neumitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. Sie wird von der Generalversammlung festgelegt.

 

Art. 17

 

Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über Ermässigungen für mittellose Mitglieder, Studenten und Arbeitslose entscheiden.

 

 

VII. Austritt und Ausschluss

 

Art. 18

 

Jedes Mitglied kann auf Ende eines Monates mit dreimonatiger Kündigungszeit aus dem Verein austreten. Es muss dies dem Vorstand schriftlich mitteilen. Im voraus bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Art. 19

 

Bei folgenden Gründen kann der Vorstand die Mitgliedschaft dispensieren und an der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen:

 

  1. bei schweren und wiederholten Verstössen gegen fischereiliche Vorschriften.

  2. bei Verstössen gegen die Gebote der Kameradschaft

  3. bei vereinsschädigendem Verhalten

  4. bei Übertretungen der vom Verein festgesetzten Entnahme-vorschriften am eigenen Gewässer (Fleischfischer)

  5. bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages

 

Den vom Ausschluss betroffenen Mitgliedern steht ein Rekursrecht an der Generalversammlung zu.

Aus dem Verein  ausgetretene bezw. ausgeschlossene Mitglieder besitzen kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.

 

 

VIII. Sonstige Bestimmungen und Auflösung

 

Art. 20

 

Die Statuten sind jedem neuen Mitglied vor dem erstellen des Antrages für die Mitgliedschaft zuzustellen.

 

Art. 21

 

Eine Revision oder Änderung dieser Statuten kann bei einer Anwesenheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an jeder Generalversammlung beschlossen werden. Der entsprechende Antrag muss schriftlich gemäss Art. 14 erfolgen. Nicht anwesende Stimmen übertragen ihr Stimmrecht dem Vorstand.

 

Art. 22

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins an die Generalversammlung kann nur behandelt werden, wenn dieser mindestens 20 Tage vorher schriftlich durch den Antragsteller allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder gefasst werden. Bei einer Auflösung wird das bestehende Vermögen dem kantonalen Fischereiverband zur Förderung des Fliegenfischens übergeben.

 

Art. 23

 

Der Präsident zeichnet mit dem Kassier oder Aktuar rechts-verbindlich.

 

Art. 24

 

Diese revidierten Statuten wurden von der Generalversammlung vom 04.03.2000 genehmigt und treten sofort in kraft.

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